Satzung

Satzung des Fördervereins des Roncalli-Forums Karlsruhe

§1     Name, Sitz

1. Der Verein führt den Namen: Förderverein des Roncalli-Forums Karlsruhe.

2. Der Verein soll zur Erlangung der Rechtsfähigkeit in das Vereinsregister eingetragen werden. Mit der Eintragung erhält der Name des Vereins den Zusatz “eingetragener Verein“ (e.V.).

3. Der Verein hat seinen Sitz in Karlsruhe. (Anschrift: Karlstraße 115 (Kolpinghaus), 76137 Karlsruhe)

4. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§2     Zweck

1. Der Verein dient der ideellen und materiellen Förderung und Unterstützung des Roncalli-Forums Karlsruhe, einer der theologischen Erwachsenenbildung dienenden Einrichtung des gemeinnützigen Bildungswerks der Erzdiözese Freiburg. Er berät die Leitung des Roncalli-Forums bei der Programmge­staltung. Darüber hinaus unterstützt er die Öffentlichkeitsarbeit des Roncalli-Forums. Der Verein ermöglicht insbesondere Aktivitäten und Maßnahmen des Roncalli-Forums, die durch den Etat des Bildungswerks nicht abgedeckt werden. Er bezuschußt Vorträge, Kurse, Seminare, Veröffentlichungen und Studienfahrten; er finanziert die Anschaffung von Geräten und Materialien, die der Erwachsenenbildung dienen.

2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke i.S. des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§51 ff AO). Er ist ein Förderverein i.S. von §58 Nr. 1 AO, der seine Mittel ausschließlich zur Förderung der in Abs. 1 genannten Körperschaft des öffentlichen Rechts (Roncalli-Forum) verwendet.

3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keinerlei Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

5. Bei Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an das Roncalli-Forum in Karlsruhe, das es im Sinne des §2 zu verwenden hat. Eine andere Verwendung des Vereinsvermögens als zu unmittelbar und ausschließlich gemeinnützigen Zwecken ist unzulässig.

§3     Mitgliedschaft und ihr Erwerb

1. Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden.

2. Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftliche Beitrittserklärung und deren Annahme durch den Vorstand.

§4     Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod bzw. Auflösung (bei juristischen Personen), schriftliche Austrittserklärung oder Ausschluß.

2. Der Vorstand kann ein Mitglied aus dem Verein ausschließen, wenn es die Interessen des Vereins in grober Weise schuldhaft verletzt hat. Der Vorstand gibt dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme und entscheidet durch schriftlich zu begründenden Beschluß. Das Mitglied kann gegen den Beschluß beim Vorstand Beschwerde einlegen, über die die Mitgliederversammlung mehrheitlich entscheidet.

§5   Einnahmen

1. Die Einnahmen des Vereins bestehen aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden und Erträgen des Vereinsvermögens.

2. Der Mitgliedsbeitrag ist frei. Vom Vorstand wird ein Richtwert benannt.

§6     Organe

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§7     Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer. Vorstand im Sinne von §26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Jeder ist allein vertretungsberechtigt.

2. Bis zu zwei weitere Mitglieder können aus der Mitgliederversammlung hinzugewählt werden.

§8     Aufgaben des Vorstands

1. Der Vorstand hat folgende Aufgaben:

- er führt die laufenden Geschäfte,

- er verwaltet das Vermögen,

- er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus,

- er beschließt über Aufnahme und Ausschluß von Mitgliedern,

- er benennt den Richtwert des Mitgliedsbeitrages,

- er erstellt den Jahresbericht.

2. Die Vorstandsmitglieder haben folgende Aufgaben:

- der Vorsitzende steht dem Verein vor,

- der Schatzmeister führt Buch über alle Einnahmen und Ausgaben des   Vereins und gibt der Mitgliederversammlung jährlich einen   Rechenschaftsbericht,

- der Schriftführer fertigt die Niederschriften und bearbeitet den   Schriftverkehr des Vorstandes.

§9     Wahl und Amtsdauer des Vorstandes

1. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand für die Dauer von drei Jahren (zum Wahlmodus: § 14 Abs. 9).

2. Der bisherige Vorstand bleibt bis zur Neuwahl kommissarisch im Amt.

3. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der verbleibende Vorstand berechtigt, für die restliche Amtsdauer den jeweiligen Nachfolger zu wählen.

4. Es ist auch zulässig, daß vorrübergehend ein freigewordenes Amt mit einem anderen Vorstandsamt vereint wird.

§10   Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes

1. Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden – im Falle seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden – bei Einhaltung einer Frist von einer Woche einberufen werden.

2. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind.

3. Bei Beschlußunfähigkeit ist der Vorsitzende – im Falle seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende – berechtigt, innerhalb eines Monats eine zweite Vorstandssitzung einzuberufen, welche ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienen Vorstandsmitglieder beschlußfähig ist. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

4. Die Leitung des Roncalli-Forums Karlsruhe soll zu Sitzungen des Vorstandes eingeladen werden.

§11   Haftung

Die Mitglieder des Vorstandes haften dem Verein nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

§12   Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:

- Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes,

- Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Schatzmeisters,

- Wahl von zwei nicht dem Vorstand angehörigen Rechnungsprüfern, die   zur Vorbereitung der Entlastung des Vorstandes die Buchführung des  Schatzmeisters zu prüfen und über das Ergebnis der   Mitgliederversammlung zu berichten haben,

- Entlastung der Mitglieder des Vorstandes am Ende der Amtszeit,

- Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes,

- Satzungsänderungen,

- Entscheidung über die Beschwerde gegen einen Ausschließungbeschluß   des Vorstandes,

- Auflösung des Vereins,

- Beratung und Beschluß zur Öffentlichkeitsarbeit für das Roncalli-Forum,

- Beratung und Beschluß über Vorschläge zur Programmgestaltung und  –durchführung an das Roncalli-Forum.

§13   Einberufung der Mitgliederversammlung

1. Der Vorsitzende beruft schriftlich die ordentliche Mitgliederversammlung im ersten Halbjahr jeden Jahres unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen und unter Angabe der Tagesordnung ein.

2. Der Vorstand setzt die Tagesordnung fest.

3. Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Anträge bekanntzugeben. Über diese beschließt die Versammlung.4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand entsprechend den vorstehenden Bedingungen einzuberufen, wenn dies von mindestens drei Mitgliedern des Vorstandes oder von einem Drittel der Mitglieder unter Angabe der Gründe schriftlich beantragt wird.

§14   Ablauf der Mitgliederversammlung

1. Der Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung.

2. Sind er und sein Stellvertreter verhindert, so bestimmt der Vorstand den Versammlungsleiter.

3. Der Versammlungsleiter bestimmt die Art der Abstimmung; sie hat geheim zu erfolgen, wenn ein Viertel der anwesenden Mitglieder dies verlangt.

4. Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen ist, gleichgültig, wieviele Mitglieder anwesend sind.

5. Jedes Mitglied hat eine Stimme.

6. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

7. Die Mitgliederversammlung faßt Beschlüsse – soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist - mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder; wobei Stimmenthaltungen außer Betracht bleiben. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

8. Die qualifizierte Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder ist erforderlich für:

- Satzungsänderungen,

- Änderungen des Vereinszweckes,

- die Auflösung des Vereins,

- die Abberufung von Vorstandsmitgliedern.

Die Mitgliederversammlung ist in diesen Fällen nur beschlußfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist.

9. Zu den Ämtern des Vorstandes wird in getrennten Wahlgängen gewählt.Erreicht bei einer Wahl kein Kandidat die absolute Mehrheit, so erfolgt unter den beiden Bewerbern mit dem höchsten Stimmenanteil eine Stichwahl, bei der die einfache Mehrheit genügt; wobei Stimmenthaltungen außer Betracht bleiben.

10. Der Schriftführer erstellt eine Niederschrift der Sitzung.

§15   Auflösung des Vereins

1.  Bei Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an das Roncalli-Forum in Karlsruhe, das es im Sinne des §2 zu verwenden hat. Eine andere Verwendung des Vereinsvermögens als zu unmittelbar und ausschließlich gemeinnützigen Zwecken ist unzulässig.

2. Die Mitgliederversammlung kann an Stelle der amtierenden Vorstandsmitglieder zwei andere Personen zu Auflösung des Vereins wählen. Diese sollen nach Möglichkeit Vereinsmitglieder sein.

3. Die Satzung, ihre Änderungen, die Änderung des Vereinszwecks sowie die Auflösung des Vereins bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit im Außenverhältnis der Genehmigung durch das Erzbischöfliche Ordinariat Freiburg.

§16   Schlußvorschrift

Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 2. Dezember 1998 beschlossen.

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